Gültigkeit und Aufrechterhaltung der Lizenz nach §45 LuftpersV
  • Die Lizenz hat eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer, benötigt jedoch ein ebenfalls gültiges Tauglichkeitszeugnis.
  • Eine gültige Lizenz berechtigt nur zum Fliegen, wenn der Inhaber der Lizenz für aerodynamischgesteuerte Ultraleichtflugzeuge innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Flugstunden, darin müssen mindestens 12 Starts und 12 Landungen enthalten sein, auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk durchgeführt hat.
  • Darüber hinaus muss nach §45 LuftpersV in den letzten 24 Monaten ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen nachgewiesen werden. Der Übungsflug für SEP nach Part-FCL wird dabei nicht als Übungsflug für Luftsportgeräte anerkannt. Der Übungsflug nach § 45 LuftPersV muss also auf einem UL durchgeführt werden.
  • Diese Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden.
  • Die Nachweise für den Übungsflug nach dem §45 LuftPersV sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
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